I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zweck und Geltungsbereich

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern. Sie ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte oder -marke erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an und verpflichtet sich diesen Folge zu leisten. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen der Stadtwerke Witten GmbH oder der Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der Haus- und Badeordnung bedarf. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken bedürfen der Genehmigung in Textform. In besonderen Betriebsteilen, Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z. B. Wasserrutschen, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.

2. Badegäste

Grundsätzlich kann jeder die Bäder benutzen. Der Zutritt ist nicht gestattet für

  • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • Personen, die Tiere mit sich führen,
  • Personen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten,
  • Personen mit offenen Wunden,
  • Personen mit gewerblicher oder sonst nicht badeüblicher Nutzung, es sei denn die Stadtwerke Witten GmbH hat hierzu ausdrücklich eingewilligt.

Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die Einrichtungen der Bäder der Stadtwerke Witten GmbH ohne Unterstützung oder Hilfe Dritter zu nutzen, ist der Zutritt und der Aufenthalt in den Bädern und Nebeneinrichtungen nur gemeinsam mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet, welche zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Personensorge und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung sicherstellt. Dies gilt insbesondere für Gäste, die der Personensorge durch einen Betreuer unterliegen sowie für Minderjährige, die noch nicht in der Lage sind, die Verhaltensanforderungen nach dieser Haus- und Badeordnung zu erkennen oder umzusetzen. Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder, mit dessen Einwilligung, einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson gestattet. Eine solche Begleitperson darf die Aufsicht höchstens über 3 Kinder unter 7 Jahren gleichzeitig ausüben. Dem Erziehungsberechtigten oder der Begleitperson obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Kinder. Kindern über 7 Jahre, die nicht im Besitz eines Schwimmabzeichens (mind. Seepferdchen) sind, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Personen mit Auftriebsmitteln dürfen sich nur in den dafür vorgesehenen Becken aufhalten. Steht eine erforderliche Begleitperson nicht zur Verfügung oder kann in Zweifelsfällen die Erforderlichkeit nicht geklärt werden, kann der Zutritt zu den Bädern und Nebeneinrichtungen verweigert oder deren weitere Nutzung untersagt werden. Jeder Badegast sollte das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z. B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.

3. Eintritt

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder des beim Erwerb der anderweitigen Zutrittsberechtigung ausgegebenen Kassenbons für die entsprechende Leistung sein. Berechtigungsausweise sind vorzulegen. Gelöste Eintrittskarten oder anderweitige Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Gültige Preislisten werden durch Aushang bekanntgegeben und sind im Kassenbereich einsehbar.

  • Für verlorene Eintrittskarten / Zutrittsberechtigungen wird kein Ersatz geleistet.
  • Gelöste Eintrittskarten / Zutrittsberechtigungen verlieren beim Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.
  • Gelöste Eintrittskarten / Zutrittsberechtigungen sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Wird das Bad aus Gründen, die in der Person des Badegastes liegen, vorzeitig verlassen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.
  • Erworbene Eintrittskarten / Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
  • Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  • Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

4. Zutritt

Die Umkleideräume und -kabinen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Gängen und Treppen betreten werden. Auf den weiterführenden Wegen (Barfußgängen) und in den Schwimmhallen dürfen keine Straßen- und Sportschuhe getragen werden.

5. Öffnungs-, Betriebs- und Badezeiten

Die Öffnungszeiten der Bäder werden öffentlich bekannt gegeben. Die Benutzung der Bäder ist im Rahmen der Öffnungszeiten zeitlich unbegrenzt. Die Leitung des Bades und die Bäderverwaltung können die Benutzung eines Bades ganz oder in Teilen beschränken. Zur Erhaltung der Betriebssicherheit oder sonstigen Gründen kann die Stadtwerke Witten GmbH einzelne oder alle Bäder schließen, oder die Betriebszeit abweichend festsetzen. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes erfolgt nicht.

6. Aufbewahrung von Wertsachen

a) Für Wertsachen von geringerer Größe stehen in den Bädern Wertfächer zur Verfügung, die nach Einwurf von 1,00 € oder 2,00 € Pfandgeld vom Besucher benutzt werden können.

b) Ein Anspruch auf Aufbewahrung besteht nur solange, wie Wertund Schließfächer frei sind.

c) Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Um Diebstähle vorab als nicht lohnend erscheinen zu lassen, wird empfohlen, keine größeren Geldbeträge und Wertsachen mitzubringen.

7. Badebekleidung

a) In den Schwimmhallen und im Freibad darf nur handelsübliche Badebekleidung, wie Badeanzug / Bikini / Badehose / Schwimmshorts / Burkini getragen werden. Das Betreten der Schwimmbecken mit abgeschnittenen Jeans, Stoffhosen, Jogginghosen oder ähnlicher, normaler Straßenkleidung ist aus hygienischen Gründen nicht erlaubt. Für Kleinkinder und Babys besteht eine Pflicht zum Tragen von Badekleidung (Badehose, Badeanzug, Schwimmwindel etc.). Das Tragen von Badeschuhen in den Schwimmbecken ist untersagt.

b) Über die Zulässigkeit von Badebekleidung entscheidet im Einzelfall das aufsichtsführende Badpersonal.

c) Für das Auswaschen und Auswringen von Badebekleidung dürfen nur die dafür vorgesehenen Einrichtungen benutzt werden. Haartrockner dürfen nicht zum Trocknen von Wäsche benutzt werden.

8. Vorreinigung

a) Der Badegast hat sich vor der Benutzung von Schwimmbecken, Tauchbecken und Schwitzräumen gründlich zu waschen. In den Bädern ist die Benutzung der Duschanlagen im Eintrittspreis enthalten.

b) Jede Verunreinigung des Badewassers ist zu vermeiden.

c) Dem Badegast ist die Verwendung von Reinigungs- und Körperpflegemitteln in den Schwimm- und Tauchbecken untersagt. Ebenso ist der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art vor Benutzung der Schwimm- und Tauchbecken nicht gestattet.

9. Verhalten im Bad

a) Die Badeeinrichtungen sind schonend zu behandeln. Mutwillige Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz. Für Abfälle sind die Abfallkörbe zu benutzen. Bei schuldhaften Verunreinigungen haftet der Badegast für die daraus entstehenden Schäden.

b) Der Badegast hat alles zu unterlassen, was der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den guten Sitten entgegensteht. Rauchen ist nur in ausgewiesenen Raucherbereichen gestattet.

c) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind insbesondere nicht gestattet: -

  • z. B. Lärmen, Singen, Pfeifen, Ballspielen.
  • Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabe- und Fernsehgeräten, es sei denn, die Benutzung erfolgt in einer Weise, dass andere Badegäste sich nicht gestört oder in ihrer Sicherheit bedroht fühlen.
  • Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben, Ausspucken im gesamten Umkleide-, Sanitär- und Badebereich.
  • Mitbringen / Wegwerfen von Glas und anderen scharfen oder kantigen Gegenständen.
  • Mitbringen von Tieren.
  • Seitliches Einspringen, andere Badegäste in die Schwimm- und Tauchbecken zu stoßen oder unterzutauchen.
  • Auf den Beckenumgängen zu laufen, die Becken an anderen Stellen als die dafür vorgesehenen Treppen und Leitern zu verlassen, an den Einsteigleitern, Haltestangen und Trennseilen zu turnen.
  • Betreten der Badeplattform mit Straßen- oder Turnschuhen.
  • Im Schwimmerbecken: Benutzung von Schwimmringen, Schwimmflügeln, Schwimmhilfen, Bällen und aufblasbaren Spiel- und Sportgeräten.
  • Ausnahmen: Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Änderung oder Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Ausnahmen gelten auch für Spiel- und Sportgeräte, die im Rahmen von Sonderveranstaltungen der Stadtwerke Witten GmbH zur Verfügung gestellt werden. Ein generelles Anrecht auf eine Nutzung selbst mitgebrachter Spiel- und Sportgeräte besteht nicht.
  • Betreten der Zierbeete im Freibad.
  • jede gewerbsmäßige Betätigung Dritter in den Bädern, auch die gewerbliche Erteilung von Schwimmunterricht.

d) Grundsätzlich dürfen Nichtschwimmer (auch Personen mit Schwimmflügeln bzw. Schwimmhilfen) nur die für sie vorgesehenen Becken bzw. Beckenteile (Nichtschwimmerbereich) benutzen. Personen mit Auftriebsmitteln dürfen sich nur in den dafür vorgesehenen Becken aufhalten.

e) Die Sprunganlagen, Wasserspielgeräte und im Freibad die Großwasserrutsche dürfen nur nach Freigabe durch das aufsichtsführende Badpersonal benutzt werden. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Während des Springens oder Rutschens ist der Aufenthalt im Sprungbereich bzw. im Auslaufbereich der Rutsche verboten. Das Wippen und Nachfedern auf den Sprungbrettern ist nicht erlaubt. Das Einspringen in die Becken ist nur von den Sprunganlagen erlaubt und geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

  • der Sprungbereich frei ist,
  • vom Sprungbrett nur nach vorn gesprungen wird,
  • nur eine Person das Sprungbrett betritt und
  • das Sprungbecken unmittelbar nach dem Sprung verlassen wird.

f) Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet. Die Benutzung von Sportund Spielgeräten sowie Ballspiele und Schwimmflossen sind nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Im Schwimmer-, Springerbecken sind Ballspiele während der Nutzung untersagt.

g) Das Fotografieren und Filmen der Anlage ist nur mit Erlaubnis der Stadtwerke Witten GmbH gestattet. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Erlaubnis ist verboten.

h) Bei Gewitter sind die Wasserbecken im Freibad sofort zu verlassen (Lautsprecherdurchsage). Die Freigabe erfolgt durch das Badpersonal.

i) Die Wasserbecken werden bei einer fäkalen Verunreinigung für die Dauer der Wiederaufbereitung des Beckenwassers gesperrt. Die Freigabe erfolgt durch das Badpersonal.

j) Eine Rückzahlung des Eintrittsgeldes erfolgt nicht.

k) Der Umkleideraum für Menschen mit Behinderungen im Freibad wird im Ermessen des Badpersonals unter Berücksichtigung der Außentemperaturen (bis ca. 20°C) als Wärmehalle zur Verfügung gestellt. Bei Temperaturen über ca. 20°C dient er ausschließlich seinem eigentlichen Zweck. Ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht. Schulen und Vereine sind von der Nutzung ausgenommen.

l) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

m) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

n) Die Gäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

10. Fundsachen

Gegenstände, die in den Bädern gefunden wurden, sind an der Kasse oder beim aufsichtsführenden Personal abzugeben.

11. Beschwerden

Beschwerden, Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge können beim aufsichtsführenden Personal vorgebracht werden. Sie können auch schriftlich an die

Stadtwerke Witten GmbH
Postfach 2260
58412 Witten,

gerichtet werden.

12. Aufsicht

a) Die Aufsichtspersonen sorgen für die Sicherheit und Ordnung sowie die Einhaltung der Badeordnung. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

b) Das aufsichtsführende Personal kann Badegäste, die gegen die Badeordnung verstoßen, aus dem Bad verweisen. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.

c) Die Stadtwerke Witten GmbH können den Zutritt dauernd oder zeitweise untersagen. Widersetzungen können zur Strafanzeige führen.

13. Haftung

a) Die Haftung der Stadtwerke Witten GmbH sowie ihrer Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge.

b) Bei Vollbelegung der Parkplätze besteht kein Anspruch auf Parkraum.

c) Unfälle oder erlittene Schäden sind unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes und unter Angabe etwaiger Zeugen dem Bäderpersonal anzuzeigen.

d) Jeder Badegast soll seinen Garderobenschrank bzw. sein Wertfach ordnungsgemäß verschließen.

e) Bei Verlust eines Schlüssels werden die im Wertfach bzw. Garderobenschrank befindlichen Gegenstände erst dann an den Badegast ausgehändigt, wenn er sich als Eigentümer ausgewiesen hat. Der Besitzer des Schlüssels wird als Eigentümer des jeweiligen Fachinhaltes angesehen.

f) Für den Verlust eines Schlüssels sind pauschal 20,00 € zu erstatten. Dem Badegast bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden oder die Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

II. Ausnahmen

Die Haus-, und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Ordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Insbesondere bei Schulen sind die Lehrkräfte für die Einhaltung verantwortlich. Bei Vereinen ist ein Übungsleiter zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

III. Hinweis zum Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB)

Die Stadtwerke sind freiwillig bereit, an dem Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Tel.: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851/795 79 41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.7.2023 in Kraft. Gleichzeitig werden alle früher erlassenen Haus- und Badeordnungen ungültig.

Sie können sich hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als PDF-Datei herunterladen.